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Streik

Ein Streik ist eine kollektive Arbeitsniederlegung (Verweigerung), um bestimmten Forderungen Nachdruck zu verleihen. Hierbei übt der Streikende sein Rückbehaltungsrecht der Leistung aus. Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten.

Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Politische Streiks
3 Streiks außerhalb des Arbeitslebens
4 Bummelstreik
5 Streikformen
6 Zwangsschlichtung
7 Atypisch Beschäftigte
8 Filme
9 Siehe auch

Allgemeines

Das Streikrecht wird in Deutschland aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Träger dieser Arbeitskampfmaßnahme dürfen nur die Gewerkschaften sein. Von nicht anerkannten Arbeitnehmervertretungen, welche nicht notwendigerweise Gewerkschaften sein müssen, getragene Streiks - also spontane Arbeitsniederlegungen - werden häufig als "wilde Streiks" bezeichnet. In Deutschland sind diese seit einiger Zeit rechtswidrig. Gleichwohl werden sie als Kampfmittel eingesetzt, wenngleich auch anders deklariert (etwa als betriebliche Informationsveranstaltungen), so zuletzt im Oktober 2004 bei Opel in Bochum. 1975/76 dauerte ein sog. wilder Streik und eine begleitende Werksbesetzung in einer Zementfabrik in Erwitte (Westfalen) 449 Tage. Sowohl der Streik als auch die Gegenmaßnahmen der Firma (Kündigungen) wurden später vom Bundesarbeitsgericht als rechtswidrig verworfen. Dessen Rechtsprechung war in solchen Fragen oft krassen Schwankungen unterworfen.

Man unterscheidet zwischen dem Warnstreik, einer relativ kurzen Arbeitsniederlegung, und einem regelrechten Streik. Ein solcher ist erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags zulässig. Erst wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt und - in den meisten Tarifbereichen - der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 Prozent der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.

Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel sog. Streikposten. Diese sollen zum einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten.

Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine Prämie ("Streikbrecherprämie").

Der erste Streik Deutschlands fand 1329 in Breslau statt: damals streikten die Gürtlergesellen für ein Jahr.

In der Schweiz gilt der "Arbeitsfrieden", Streiks sind daher in der Schweiz nicht vorgesehen.

Politische Streiks

In Italien ist der Streik ein anerkannter Ausdruck der politischen Willensäußerung (etwa gegen Berlusconi).

In Deutschland werden derartige politische Streiks als verboten geglaubt. Begründet wird dies damit, dass in einer parlamentarischen Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei. Diese Begründung ist jedoch kurzsichtig, schließlich sind diese politischen Willensentscheidungen nie frei von Zwängen, selbst ohne politische Streik. So erkennen Politiker selbst an, sie bräuchten für ihre Volkswirtschaft

  1. Arbeiter (diese dürfen nicht ungestraft einen allgemeinen Arbeitsstreik veranstalten, könnten dies doch einen Steuerausfall bewirken),
  2. Investoren (diese können jedoch ungestraft einen Geldstreik veranstalten, indem sie nicht investieren),
  3. eine Binnennachfrage (Konsumenten können jedoch ungestraft einen Konsumstreik veranstalten, indem sie weniger konsumieren) und
  4. eine Exportnachfrage (andere Staaten können in der Regel ungestraft Importzölle und speziell Strafzölle erheben).
Einen politischen Streik oder einen Generalstreik zu verbieten entspricht daher nicht einem höheren Ideal wie der "Freiheit von Zwängen", sondern vielmehr der praktischen Durchsetzbarkeit, ganz ähnlich wie bei den Steuern. (Steuern werden vor allem von denjenigen erhoben, die sich den Steuern nicht entziehen können, nicht vor allem von denjenigen, die z.B. besonders leistungsfähig sind. Gibt es für ein "Steuersubjektsegment" (z.B. Kapitalsteuern) eine hohe Mobilität der Steuersubjekte, so herrscht Steuerwettbewerb zwischen den verschiedenen Staaten; ist die Mobilität dagegen niedrig (z.B. Verbrauchssteuern und teilweise Einkommensteuern), so herrscht eher ein Steuermonopol im jeweiligen Staat.) Nach dem selben Prinzip werden verschiedene Formen des Streiks nicht einem höheren Ideal folgend verboten, sondern allenfalls dort, wo ein Verbot tatsächlich möglich und durchsetzbar ist: bei den Arbeitern.

Der Generalstreik nach dem Kapp-Putsch 1920 in Deutschland führte zu dessen Niederschlagung. In diesem Falle war die Demokratie bedroht und wurde durch den Generalstreik verteidigt.

Die Pariser Mai-Unruhen von 1968 und der anschließende Generalstreik führten zu Neuwahlen, Lohnerhöhungen und einer Hochschulreform in Frankreich.

Streiks außerhalb des Arbeitslebens

Es gibt auch Streiks außerhalb des Arbeitslebens. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sich die Beteiligten den üblichen Abläufen oder Geschehnissen bewusst und gezielt verweigern oder diese behindern, um bestimmte Forderungen deutlich zu machen oder ihnen Nachdruck zu verleihen. So werden bei Studentenprotesten häufig Betrieb der Universität und Lehrveranstaltungen bestreikt, obwohl ja eigentlich die Studenten selbst das "Produkt" der Universität sind. Einen Konsum-Streik stellen der Boykott und der Kauf-Nix-Tag dar.

Bummelstreik

Beim sog Bummelstreik oder auch Dienst nach Vorschrift besteht der Streik daraus, zwar nach Vorschrift zu arbeiten, die Vorschriften aber (im Gegensatz zur sonstigen Praxis) dermassen exakt, bürokratisch und wörtlich auszulegen, dass Arbeitsabläufe erheblich verlangsamt werden.

Streikformen

Zwangsschlichtung

Eine Alternative zum Streik ist die Zwangsschlichtung, bei der die Konfliktparteien den Spruch eines gemeinsam bestimmten Schlichters von vornherein anerkennen. In US-Bundesstaaten, wo Streiks zugunsten von Zwangsschlichtung im Arbeitskampf verboten sind, sind die Löhne nicht niedriger als in den streikenden Bundesstaaten. Befürworter der Zwangsschlichtung weisen darauf hin, dass durch die geringeren Produktivitätsverluste der Zwangsschlichtung langfristig sogar höhere Löhne gezahlt werden könnten (aber nicht werden).

Oben Genanntes lässt offensichtlich keinen Rückschluss auf die Nichtnotwendigkeit von Streiks zu. In Deutschland erhalten viele Nichtgewerkschaftler denselben Lohn wie Tarifgebundene, eben damit sie keine Gewerkschaftsmitglieder werden.

Atypisch Beschäftigte

In Österreich streikten 2004 erstmals atypisch Beschäftigte, und zwar die einer Wiener Fahrradbotenfirma, der Anteil atypischen Beschäftigten an den Beschäftigungsverhältnissen ist rund 40 Prozent. Diese atypischen Beschäftigten waren nicht bereit, relative Verschlechterungen hinzunehmen: der Unternehmer erhöhte die Preise für den Kunden und gab die Erhöhung nicht an die Fahrer weiter, die bislang bislang mit einem bestimmen Prozentsatz an den Aufträgen beteiligt waren. Ein Großteil der Fahrer wurde ausgesperrt, die Märzlöhne waren im April noch ausständig, die Ankündigung einer Betriebsratswahl wurde unterbunden. Die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) unterstützt die Streikenden.

Filme

"Die Kumpels streikten dreizehn Monate, um den Minenbesitzern den ersten Tarifvertrag in der Geschichte des Kohlebergbaus in ihrem County abzuringen. Dabei mussten sich die Kumpels nicht nur gegen die Besitzer und Aktionäre durchsetzen, sondern auch gegen bewaffnete Streikbrecher und Provokateure sowie nicht zuletzt gegen eine korrupte Gewerkschaftsführung." Daniel Krönke

Siehe auch



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