Schuldnerverzeichnis
In das
Schuldnerverzeichnis nach
§ {} ZPO werden durch das Amtsgericht Schuldner eingetragen, die eine
eidesstattliche Versicherung gemäß ZPO oder nach
Abgabenordnung (früher
Offenbarungseid) über ihr
Vermögen abgegeben haben, oder gegen die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist.
Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach ZPO jedermann Auskunft erteilt werden, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 3 ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
- zur Verfolgung von Straftaten.
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 915 b Abs. 2 ZPO). Sie wird nach Abs. 2 ZPO vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung erzwungen hat, nachgewiesen ist oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (zum Beispiel bei Aufhebung des Vollstreckungstitels).